1. Der Verein führt den Namen Sport-Modellflug-Club Liesborn-Wadersloh e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 59329 Wadersloh.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist unter der VR-Nr.: VR 70449 im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege, Förderung und Ausübung des Flugmodellbaus
und des Modellflugsports auf der Grundlage von Vertrauen, Hilfsbereitschaft und
Kameradschaft. Der Verein vermittelt den Amateurgedanken.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Modellflugplatzes,
die Förderung modellflugsportlicher Übungen und Leistungen, sowie die
Errichtung bzw. Unterhaltung einer Jugendgruppe.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist politisch, religiös und rassistisch neutral.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine unberechtigten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft in einem Fachverband beschließen.
§ 5 Mitglieder
1. Dem Verein gehören an:
a) Ordentliche (aktive) Mitglieder
b) Mitglieder im Probejahr
c) Fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden.
3. Eine beschränkt geschäftsfähige natürliche Person kann nur Mitglied werden, wenn dessen
gesetzlicher Vertreter zustimmt.§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat das Recht auf:
a) Mitgestaltung der Geschicke des Vereins durch Teilnahme an den Aussprachen und
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung; damit verbindet sich das Recht auf
Einberufung der Mitgliederversammlung (§ 15 Abs. 3 Ziff. d)
b) Benutzung der Vereinseinrichtungen und Teilnahme am Vereinsleben
c) Gleichbehandlung.
2. Probemitglieder haben das Recht zur Benutzung der Vereinseinrichtungen und Teilnahme
am Vereinsleben. Sie haben auch das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung;
während der Probezeit haben diese Beitrittswilligen jedoch kein Stimmrecht.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) die Satzung des Vereins zu befolgen
b) für die Entwicklung des Vereins und dessen Ziele zu wirken
c) Beiträge pünktlich zu entrichten
d) jede Tätigkeit zu unterlassen, aus der dem Verein ein Nachteil entstehen oder
die das Ansehen des Vereins schädigen könnte
e) die Flugbetriebsordnung einzuhalten.
§ 7 Eintritt aktiver Mitglieder
1. Die aktive Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und Anerkennung der
Satzung. Die Satzung ist einzusehen auf der Homepage des Vereins.1)
1) z.Zt. www.smc-liesborn-wadersloh.de
2. Vor Aufnahme als ordentliches Mitglied hat der Eintrittswillige eine mindestens einjährige
Probezeit zu absolvieren.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
4. Über die Aufnahme als Probemitglied oder als förderndes Mitglied entscheidet der
Vorstand auf der dem Antrag folgenden ordentlichen Vorstandssitzung. Über die
Aufnahme nach der Probezeit als ordentliches (aktives) Mitglied entscheidet die
Mitgliederversammlung in der der mindestens einjährigen Probezeit nachfolgenden
ordentlichen Mitgliederversammlung.
5. Ein Anspruch zur Aufnahme als Mitglied besteht nicht.
1) z.Zt. www.smc-liesborn-wadersloh.de
§ 8 Eintritt fördernder Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft als "förderndes Mitglied" entsteht durch Eintritt in den Verein und
Anerkennung der Satzung. Die Satzung ist einzusehen auf der Homepage des Vereins. 1)
1) z.Zt. www.smc-liesborn-wadersloh.de
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
3. Über die Aufnahme wird gem. § 7 Abs. 3 der Satzung entschieden.
4. Die Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft erfolgt unter Beachtung des § 5 Abs. 2 der
Satzung entsprechend § 7.
§ 9 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 10 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein solcher wichtiger
Grund liegt vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Zahlungen an den Verein
(Mitgliedsbeitrag, Umlagen, etc) in Verzug ist.
3. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, einen Ausschlussantrag an den Vorstand zu richten.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung
über den Antrag zu informieren.
6. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme oder auf
persönliche Teilnahme an der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung mit Ausnahme
der eigentlichen Abstimmung.
7. Der Ausschluss wird vierzehn Tage nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes (Abs. 9)
wirksam.
8. Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt
des eingeschriebenen Briefes (Abs. 9) Widerspruch zulässig. Maßgeblich für die
Fristwahrung ist der Zugang an ein Vorstandsmitglied. Der Widerspruch hat aufschiebende
Wirkung; jedoch ruhen bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Mitgliedschaftsrechte.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Abs.
6 gilt entsprechend. Der erneute Beschluss der Mitgliederversammlung ist sofort wirksam
und vereinsrechtlich nicht mehr anfechtbar.
9. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt
zu geben.
§ 11 Ansprüche und Verpflichtungen bei Ausscheiden
1. Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus, so erlöschen sofort alle Ansprüche
an den Verein.
2. Die vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben
bestehen.
§ 12 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
fest.
3. Die Aufnahmegebühr ist grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Aufnahmebestätigung
fällig.
4. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat einen Mitgliedsbetrag zu leisten. Mitglieder in
der Probezeit haben lediglich den Mitgliedsbeitrag zu leisten.
5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
fest.
6. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar. Er ist nach Aufforderung - spätestens jedoch bis
zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig.
7. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird der Beitrag anteilig für den Rest des Geschäftsjahres
berechnet. Erster Beitragsmonat ist der Monat, in dem der Eintritt in den Verein
bestätigt wird. Abs. 3 gilt entsprechend.
8. Die Beitragsordnung des Vereins ist auf der Homepage des Vereins einzusehen. 1)
1) z.Zt. www.smc-liesborn-wadersloh.de
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand (§ 14)
2. Die Mitgliederversammlung (§ 15)
§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer (Schriftführer).
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Kassenwart
b) der Flugleiter
c) der Jugendwart
d) ggfs. Beisitzer.
3. Zum Vorstand können ordentliche (Aktive) Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden, sofern es sich um voll geschäftsfähige natürliche Personen handelt. Wenn nach erfolgter Diskussion nur eine Konstellation in der Besetzung von Vorstandspositionen möglich ist, so kann diese in einem Wahldurchgang als Listenwahl / Blockwahl gewählt werden.
4. Je zwei Vorstandsmitglieder i. S .d. § 26 BGB vertreten den Verein gemeinschaftlich.5. Befugnisse des Vorstandes sind:
a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
b) die allgemeine Geschäftsführung des Vereins
c) Entscheidungen über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern sowie Mitgliedern im
Probejahr
d) Entscheidungen über Vereinsstrafen gem. § 18 Abs. 2 Ziff. a) und b)
e) die Einberufung der Mitgliederversammlung
f) Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im
Amt. Beim Jugendwart haben nur die Jugendlichen des Vereins das Vorschlagsrecht.
7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet:
a) durch Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung.
Der Widerruf ist jederzeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
b) durch Tod
c) durch Austritt aus dem Verein
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei fehlender Entlastung durch die Mitglieder
f) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
8. Die Aufgaben eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes werden bis zur Neuwahl für
dieses Amt von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
9. Die Neuwahl für das neu zu besetzende Vorstandsamt erfolgt innerhalb von zwei Monaten
durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
2. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind folgende:
a) Bestellung des Vorstandes
b) Satzungsänderungen
c) Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes
d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand
e) Die Aufnahme von ordentlichen (aktiven) Mitgliedern nach Ablauf des Probejahres
f) Festsetzung von Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
g) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung
der Mitgliederversammlung vorlegt
h) Entscheidung über Vereinsstrafen in den Fällen des § 18 Abs. 2 Ziff. c) sowie in allen
Fällen über deren Widersprüche
i) Entscheidung über Vereinsausschluss und deren Widersprüche
j) Auflösung des Vereins
k) Änderung des Vereinszwecks
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern
m) Entscheidungen über die Mitgliedschaft in einem Fachverband
n) Entscheidungen bezüglich Gemeinschaftsarbeit (§ 19)
o) Erlass einer Flugbetriebsordnung und einer Beitragsordnung.
3. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens:
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
(= ordentliche Mitgliederversammlung)
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes innerhalb von drei Monaten
d) wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter der Angabe des
Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit
verlangt.
4. Auch in den Jahren, in denen keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen
und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
5. a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail
unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu berufen.
b) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(Tagesordnung) bezeichnen.
c) Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitglieder- oder E-Mail-Anschrift.
§ 16 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmberechtigung
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit
von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier
Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach
dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach
diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung
nach Abs. 4 zu enthalten.
6. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche (aktive) Mitglied und Ehrenmitglied, sofern es das 16.
Lebensjahr vollendet hat.
§ 17 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen, soweit in dieser Satzung nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Zu einem Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Fachverband, den Ausschluss eines
Mitgliedes und über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Zu einem Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
4. Die Abstimmungen über die Wahl des Vorstandes, der Aufnahme oder des Ausschlusses
eines ordentlichen (aktiven) Mitgliedes und über Vereinsstrafen erfolgen immer schriftlich
und geheim.
5. Auf Antrag von mindestens zehn der stimmberechtigten Anwesenden sind auch sonstige
Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen.
6. Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind nur die gültigen Ja- und Nein Stimmen
heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung
nicht zu berücksichtigen.
7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu
unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied
ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Vereinsstrafen
1. Die Bestrafung eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es
a) schuldhaft gegen die Satzung verstößt
b) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schuldhaft schädigt
c) sich widerrechtlich Eigentum des Vereins oder ihm anvertraute Sachen
aneignet oder beschädigt
d) sich grober Verstöße gegen die Kameradschaft schuldig macht
e) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt
f) die Anweisungen des Flugleiters schuldhaft verletzt.
2. Als Vereinsstrafen sind zulässig
a) Ermahnung oder Verwarnung
b) zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen auf die
Dauer von höchstens zwei Wochen
c) Ausschluss aus dem Verein (§ 10).
3. Über die Bestrafung nach Abs. 2 Ziff a) und b) entscheidet der Vorstand, nach Ziff. c) die
Mitgliederversammlung.
4. § 10 Abs. 8 und 9 gelten entsprechend.
§ 19 Gemeinschaftsarbeiten
1. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, ob und in welchem Maß jedes ordentliche
Mitglied an Gemeinschaftsarbeiten mitzuwirken hat.
2. Ausgenommen von Gemeinschaftsarbeiten sind in jedem Fall Jugendliche unter 14 Jahre,
Erwachsene über 67 Jahre sowie Schwerbeschädigte.
§ 20 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen.
Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Kassenprüfern und der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
3. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist
der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder liquidiert
werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht
anderweitige Liquidatoren bestimmt. Die Wahl der Liquidatoren hat in diesem Fall
entsprechend § 17 Abs. 1 und Abs. 5 zu erfolgen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das DRK – Wadersloh.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung und von Beschlüssen
1. Die Satzung tritt in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung nach der Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
2. Beschlüsse werden sofort wirksam, es sei denn, in den Beschlüssen ist ausdrücklich etwas
anderes bestimmt.